BAG - Urteil vom 21.06.2023
7 AZR 88/22
Normen:
PersVG Brandenburg § 90 Abs. 2; PersVG Brandenburg § 90 Abs. 7; Arbeitsvertrag v. 22.06.2018 § 2 Abs. 2; Arbeitsvertrag v. 22.06.2018 § 3 Abs. 3; Arbeitsvertrag v. 22.06.2018 § 3 Abs. 4; Arbeitsvertrag v. 22.06.2018 § 3 Abs. 5; Arbeitsvertrag v. 22.06.2018 § 7;
Fundstellen:
AP WissZeitVG _ 2 Nr. 22
EzA-SD 2023, 4
NZA 2023, 1527
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 329/21
ArbG Potsdam, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1137/19

Bestimmtheit des Streitgegenstands bei BefristungsklagenMitbestimmung des Personalrats bei der Vereinbarung befristeter ArbeitsverhältnisseBindung des Arbeitgebers an den dem Personalrat mitgeteilten VerlängerungsgrundDifferenzierung zwischen einvernehmlicher Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG und neuem individualarbeitsrechtlichen Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 88/22

DRsp Nr. 2023/14122

Bestimmtheit des Streitgegenstands bei Befristungsklagen Mitbestimmung des Personalrats bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse Bindung des Arbeitgebers an den dem Personalrat mitgeteilten Verlängerungsgrund Differenzierung zwischen einvernehmlicher Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG und neuem individualarbeitsrechtlichen Arbeitsvertrag

Orientierungssätze: 1. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg steht dem Personalrat bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ein Mitbestimmungsrecht zu (Rn. 28). 2. Die konkrete Bezeichnung des Verlängerungsgrunds im Rahmen der Personalratsbeteiligung führt dazu, dass der Arbeitgeber auf diesen festgelegt ist. In einer Auseinandersetzung mit der Mitarbeiterin kann der Grund nicht gegen einen Verlängerungsgrund ausgetauscht werden, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (Rn. 28). 3. Jedenfalls dann, wenn sich der befristete Arbeitsvertrag nicht allein auf gesetzlicher Grundlage nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG im Einverständnis mit der Mitarbeiterin verlängert, sondern die Parteien einvernehmlich ihre Rechtsbeziehungen durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine neue Grundlage stellen, hat der Personalrat hinsichtlich der Befristung mitzubestimmen (Rn. 30).