LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2021
21 Sa 329/21
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; WissZeitVG § 2 Abs. 2; TzBfG § 16 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1137/19

Befristungskontrollklage im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 5 WissZeitVGUnwirksamkeit der Befristung für wissenschaftliches Personal nach WissZeitVGUnwirksamkeit der Befristung bei Überschreitung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVGAnrechnung von Beschäftigungszeiten auf Befristungsdauer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 329/21

DRsp Nr. 2022/5215

Befristungskontrollklage im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 5 WissZeitVG Unwirksamkeit der Befristung für wissenschaftliches Personal nach WissZeitVG Unwirksamkeit der Befristung bei Überschreitung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf Befristungsdauer

1. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung ist unwirksam, da sie sich weder auf den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung noch auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG stützen kann. 2. Das Arbeitsverhältnis hat sich nicht aufgrund der Vertretungsprofessur automatisch verlängert. 3. Auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit der an Hochschulen verlangten Umfang anzurechnen. Bei der Anrechnung sind volle Beschäftigungsjahre abweichend von § 191 BGB als solche und unterjährige Teile eines Arbeitsverhältnisses nach Tagen zu berücksichtigen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2020 - 4 Ca 1137/19 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 22. Juni 2018 mit Ablauf des 16. Juli 2019 geendet hat.