LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2023
12 Sa 439/22
Normen:
BGB § 288; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 794/22

Bestimmtheit einer Stichtagsregelung für Ende eines SozialplansAnspruch auf Nachteilsausgleich wegen arbeitgeberseitig veranlasstem AufhebungsvertragAnforderungen an Verzicht auf NachteilsausgleichKein Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen Zweck des SozialplansRechtmäßigkeit des Entzugs der Teamleiterfunktion in einer Bank wegen Verletzung der Personalverantwortung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 439/22

DRsp Nr. 2023/11957

Bestimmtheit einer Stichtagsregelung für Ende eines Sozialplans Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen arbeitgeberseitig veranlasstem Aufhebungsvertrag Anforderungen an Verzicht auf Nachteilsausgleich Kein Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen Zweck des Sozialplans Rechtmäßigkeit des Entzugs der Teamleiterfunktion in einer Bank wegen Verletzung der Personalverantwortung

1. Zu den Anforderungen an eine Stichtagsregelung, die das zeitliche Ende der Geltungsdauer eines Sozialplans definiert.2. Der vertragswidrige und einseitige Entzug einer Teamleiterfunktion führt nicht zu einem Anspruch auf die Sozialplanabfindung in Form eines Schadensersatzanspruchs. Ein individueller Anspruch auf Ausspruch einer Änderungs- oder Beendigungskündigung, der durch den bloßen Entzug der Teamleiterfunktion verletzt werden könnte, ist mit dem Zweck eines Sozialplans, der dem Ausgleich von Nachteilen einer Betriebsänderung dient, nicht vereinbar.3. Zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich (hier bejaht), wenn die Arbeitgeberin ohne zwingenden Grund in zeitlicher Hinsicht von der in dem Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderung abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung durch einen arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag entlassen worden ist.