LAG Köln - Beschluss vom 03.12.2013
12 TaBV 65/13
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 14
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 6/13

Bestimmtheit von UnterlassungsanträgenUnterlassung von ÜberstundenanordnungenUnterlassung der Duldung von ÜberstundenMitbestimmungswidrige ÜberstundenanordnungenÜberstunden im Notfall oder bei Arbeitskampfmaßnahmen

LAG Köln, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 65/13

DRsp Nr. 2014/982

Bestimmtheit von UnterlassungsanträgenUnterlassung von ÜberstundenanordnungenUnterlassung der Duldung von ÜberstundenMitbestimmungswidrige ÜberstundenanordnungenÜberstunden im Notfall oder bei Arbeitskampfmaßnahmen

Ein auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteter Antrag ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil er durch einen "Notfall" oder "Arbeitskampfmaßnahmen" bedingte Maßnahmen von der Unterlassungsanordnung ausnimmt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2013 (Az. 6 BV 6/13) abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern der Abteilung Shop/Expedition in ihrem Betrieb in K , , Überstunden in Form der über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung anzuordnen oder zu dulden, sofern

- der Betriebsrat hierzu nicht seine Zustimmung erteilt hat bzw. dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist,

- ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,

- die Überstundenanordnung durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt ist

- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 5b der Betriebsvereinbarung v. 08.05.2009 zur Anordnung von Mehrarbeit vorliegt.

2. II. III.