BAG - Urteil vom 12.12.2018
5 AZR 124/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 55
ArbRB 2019, 168
AuR 2019, 240
BB 2019, 819
EzA BGB 2002 § 611 Nr. 12
EzA TVG § 3 Chemische Industrie Nr. 11
EzA-SD 2019, 13
NZA 2019, 549
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 449/17
ArbG Mönchengladbach, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2891/16

Bestimmtheitsgebot und Feststellungsinteresse bei der FeststellungsklageTarifvertraglich zulässiger Ausschluss von Ansprüchen auf Vergütung für UmkleidezeitenVergütungsregelung für Umkleidezeiten durch Betriebsvereinbarung bei Öffnungsklausel im Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 124/18

DRsp Nr. 2019/4505

Bestimmtheitsgebot und Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage Tarifvertraglich zulässiger Ausschluss von Ansprüchen auf Vergütung für Umkleidezeiten Vergütungsregelung für Umkleidezeiten durch Betriebsvereinbarung bei Öffnungsklausel im Tarifvertrag

Orientierungssatz: Ansprüche auf Vergütung für Umkleidezeiten aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB können tarifvertraglich ausgeschlossen werden. § 6 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags der Chemischen Industrie schließt einen Vergütungsanspruch für Zeiten des Umkleidens aus. Ein solcher ist der Regelung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten (Rn. 22 ff.).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2018 - 4 Sa 449/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleidezeiten.