LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2018
4 Sa 449/17
Normen:
ZPO §§ 138 Abs. 2, Abs. 3; 253 Abs. 2 Ziffer 2; 256; BGB § 611; MTV Chemische Industrie NRW § 2 Ziff. 1 Nr. 2 S. 2; MTV Chemische Industrie NRW § 3 Ziffer 1 Abs. 8 u. § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
LAGE TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2891/16

Vergütungspflicht von UmkleidezeitenAnspruch auf Vergütung von regelmäßig anfallenden Schichtübergabezeiten von Wechselschichtarbeitnehmern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 449/17

DRsp Nr. 2018/3063

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten Anspruch auf Vergütung von regelmäßig anfallenden Schichtübergabezeiten von Wechselschichtarbeitnehmern

1. Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, ist die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich vergütungspflichtig; auf eine Anordnung des Arbeitgebers, die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen, kommt es in diesem Fall nicht an (im Anschluss an BAG 06.09.2017 - 5 AZR 382/16).2. § 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW stellt die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten unter den Vorbehalt einer diese Pflicht positiv regelnden Betriebsvereinbarung; ohne Betriebsvereinbarung bleiben Umkleidezeiten ohne Ausgleich.3. § 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW erfasst alle grundsätzlich vergü-tungspflichtigen Umkleidezeiten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb angeordnet hat.