BSG - Urteil vom 30.11.2023
B 3 P 4/23 R
Normen:
SGB XI § 45b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 41/18
LSG Bayern, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 13/20

Bestimmung der Höhe abgetretener Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI; Anspruch von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag

BSG, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 3 P 4/23 R

DRsp Nr. 2024/711

Bestimmung der Höhe abgetretener Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI; Anspruch von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2022 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 451,59 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 45b;

Gründe

I

Im Streit steht die Höhe abgetretener Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Die Klägerin betreibt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und schloss mit ihren Kunden Pflege- und Dienstleistungsverträge. Auf deren Grundlage erbrachte sie in der Zeit von März bis Oktober 2017 Entlastungsleistungen zugunsten der während des Berufungsverfahrens verstorbenen Versicherten, die bei der beklagten Pflegekasse versichert und nach dem Pflegegrad 3 pflegebedürftig war. Die Kosten der Entlastungsleistungen stellte die Klägerin der Beklagten aus abgetretenem Recht in Rechnung. Die Beklagte lehnte die vollständige Übernahme der Rechnungsbeträge ab und kürzte direkt gegenüber der Klägerin die Vergütung . Hieraus resultiert der streitgegenständliche Betrag von 451,59 Euro.