Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die zulässige, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst mit Schreiben vom 8. März 2017 vorgelegte Beschwerde vom 28. November 2016, mit der die Antragsgegnerin zu 1 sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten, mutmaßlich noch minderjährigen Antragstellers wendet, bleibt ohne Erfolg.
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