VGH Bayern - Beschluss vom 14.03.2017
12 CE 17.507
Normen:
SGB VIII § 88a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 16.4081

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten jugendlichen Ausländers

VGH Bayern, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 12 CE 17.507

DRsp Nr. 2018/14479

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten jugendlichen Ausländers

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 88a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst mit Schreiben vom 8. März 2017 vorgelegte Beschwerde vom 28. November 2016, mit der die Antragsgegnerin zu 1 sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten, mutmaßlich noch minderjährigen Antragstellers wendet, bleibt ohne Erfolg.