OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2017
7 A 11296/17.OVG
Normen:
SGB VIII § 2 Abs. 2 Nr. 1 -6; SGB VIII § 19; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86b Abs. 1; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 284/15 KO

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine sich an eine beendete jugendhilferechtliche Hilfemaßnahme anschliessende neue Hilfemaßnahme; Erstattung von aufgewendeten Kosten für die Hilfe zur Erziehung eines Kindes; Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 7 A 11296/17.OVG

DRsp Nr. 2018/913

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine sich an eine beendete jugendhilferechtliche Hilfemaßnahme anschliessende neue Hilfemaßnahme; Erstattung von aufgewendeten Kosten für die Hilfe zur Erziehung eines Kindes; "Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs

Endet eine jugendhilferechtliche Hilfemaßnahme, für die eine besondere Zuständigkeitsregelung unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage für diese Hilfemaßnahme besteht, schließt sich indes eine weitere Hilfemaßnahme an, für die keine solche besondere Zuständigkeitsregelung besteht, so ist zwar die örtliche Zuständigkeit für diese Hilfemaßnahme nunmehr nach Maßgabe von § 86 SGB VIII zu bestimmen, doch beginnt allein deswegen nicht etwa eine neue "Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 2 Abs. 2 Nr. 1 -6; SGB VIII § 19; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; § Abs. S. 1;