Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2019 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2020 spätestens ab dem 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin, L.-straße ..., M., erreichbar ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtzüge.
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