OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2019
7 B 10851/19.OVG
Normen:
KitaG § 5 Abs. 1 S. 1-2; SGB VIII § 22 Abs. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 79; SGB VIII § 80 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 3800
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 329/19

Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes; Anspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung; Bestimmung der maximal zumutbaren Anfahrtszeit

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 7 B 10851/19.OVG

DRsp Nr. 2019/15831

Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes; Anspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung; Bestimmung der maximal zumutbaren Anfahrtszeit

Der Senat bemisst für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2019 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2020 spätestens ab dem 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin, L.-straße ..., M., erreichbar ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtzüge.