LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2019
12 Sa 1304/18 SK
Normen:
VTV Maler § 5 Abs. 1; VTV Maler § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 461/17

Bestimmung des Begriffes des Baugewerbes anhand der TarifverträgeWeite Auslegung des Begriffs Bodenbeläge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 1304/18 SK

DRsp Nr. 2020/1792

Bestimmung des Begriffes des Baugewerbes anhand der Tarifverträge Weite Auslegung des Begriffs "Bodenbeläge"

Für die Abgrenzung zwischen dem Bau- und dem Maler- und Lackierergewerbe kommt es bei Bodenbelags- und Bodenbeschichtungsarbeiten maßgebend auf § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV Maler an. Auf § 1 Nr. 2 Abs. 6 c RTV Maler kann nicht isoliert abgestellt werden. (Bezugnahme auf HLAG 10 Sa 572) vom 09. Oktober 2015).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Juni 2018 - 14 Ca 461/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV Maler § 5 Abs. 1; VTV Maler § 5 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (fortan: VTV Maler).

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach dem VTV Maler zum Einzug der Beiträge zur Sozialkasse im Maler- und Lackiererhandwerk berechtigt und verpflichtet.