Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Juni 2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (fortan: VTV Maler).
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach dem VTV Maler zum Einzug der Beiträge zur Sozialkasse im Maler- und Lackiererhandwerk berechtigt und verpflichtet.
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