BSG - Beschluß vom 11.03.2005
B 13 SF 1/05 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 74 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 5 KR 3170/04 - 22.11.2004,

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 11.03.2005 - Aktenzeichen B 13 SF 1/05 S

DRsp Nr. 2005/7680

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

Es ist kein Raum mehr für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts, wenn die möglicherweise notwendige Streitgenossenschaft zwischen gemeinsam Klagenden durch eine Verfahrenstrennung beendet worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 74 ;

Gründe:

I

Die Klägerinnen zu 1) und 2) stellen sog CPM-Schienen (Continuous Passive Motion-Schienen) her und sind als zugelassene Leistungserbringer mit der Hilfsmittelversorgung befasst; die Klägerinnen zu 3) und 4) sind zugelassene Leistungserbringer, der Kläger zu 5) ist der Verband der zugelassenen Leistungserbringer im Bereich der CPM-Schienen. Die Kläger haben gemeinsam vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg Klage gegen die Beklagten als Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen erhoben. Sie wenden sich gegen die Streichung der CPM-Schienen aus dem Hilfsmittelverzeichnis durch Bekanntmachung vom 8. Juli 2004.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Trennungs- und Verweisungsbeschluss vom 22. November 2004 die Klagen der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) und des Klägers zu 5) abgetrennt und an die örtlich zuständigen Sozialgerichte (Mainz, Heilbronn bzw Detmold) verwiesen.