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Die Klägerinnen zu 1) und 2) stellen sog CPM-Schienen (Continuous Passive Motion-Schienen) her und sind als zugelassene Leistungserbringer mit der Hilfsmittelversorgung befasst; die Klägerinnen zu 3) und 4) sind zugelassene Leistungserbringer, der Kläger zu 5) ist der Verband der zugelassenen Leistungserbringer im Bereich der CPM-Schienen. Die Kläger haben gemeinsam vor dem Sozialgericht (
Das
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