Das Sozialgericht Dresden wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Klägerinnen sind Miterben des verstorbenen H. und machen Ansprüche wegen eines Arbeitsunfalls des Verstorbenen geltend. Die Klägerin zu 1. hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Dresden, die Klägerin zu 2. in dem des SG Stuttgart und die Klägerin zu 3 im Gerichtsbezirk des SG Ulm.
Das SG Dresden hat nach Anhörung der Beteiligten das
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das
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