BSG - Beschluss vom 09.07.2020
B 11 SF 2/20 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 2; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 40/20

Bestimmung des örtlich zuständigen GerichtsAnsprüche wegen eines Arbeitsunfalls eines Verstorbenen

BSG, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 2/20 S

DRsp Nr. 2020/11162

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Ansprüche wegen eines Arbeitsunfalls eines Verstorbenen

Tenor

Das Sozialgericht Dresden wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerinnen sind Miterben des verstorbenen H. und machen Ansprüche wegen eines Arbeitsunfalls des Verstorbenen geltend. Die Klägerin zu 1. hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Dresden, die Klägerin zu 2. in dem des SG Stuttgart und die Klägerin zu 3 im Gerichtsbezirk des SG Ulm.

Das SG Dresden hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Klägerinnen seien Sozialgerichte verschiedener LSG- Bezirke zuständig (Beschluss vom 29.6.2020).

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Klägerinnen Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind (Sächsisches LSG und LSG Baden-Württemberg); das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht ist das BSG.