LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.06.2017
1 SHa 2/17
Normen:
ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 210/17

Bestimmung des örtlich zuständigen GerichtsBindung an einen Verweisungsbeschluss

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 1 SHa 2/17

DRsp Nr. 2021/14437

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Bindung an einen Verweisungsbeschluss

1. Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklären. 2. Grundsätzlich ist das Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen wird, an diesen Beschluss gebunden. Dies gilt auch für fehlerhafte Beschlüsse. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich gesetzwidrig ist, d.h. eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist, es sich um eine Willkürentscheidung handelt, die Begründung fehlt oder kein rechtliches Gehör gewährt wurde.

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Neumünster bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch.

Die Klägerin konstruiert unter anderem Aufzüge für Schiffe der Marine. Bei der vormaligen Beklagten zu 1. handelt es sich um ein Aufzugsunternehmen. Der vormalige Beklagte zu 2. und jetzige Beklagte ist ehemaliger Arbeitnehmer der Klägerin und seit Sommer 2012 bei der vormaligen Beklagten zu 1. beschäftigt.