OLG Köln - Urteil vom 28.10.2016
17 U 87/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 675;
Fundstellen:
DStR 2017, 15
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 11/11

Bestimmung des Schuldners der Vergütung eines Rechtsanwalts

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 17 U 87/14

DRsp Nr. 2017/15217

Bestimmung des Schuldners der Vergütung eines Rechtsanwalts

1. Für die Frage, wer Auftraggeber eines Rechtsanwalts sein sollte, ist auf den Zeitpunkt der Beauftragung und damit der Begründung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) abzustellen. 2. Wurde der Auftrag noch vor der Errichtung bzw. Gründung der als spätere Mieterin vorgesehenen GmbH erteilt, so wurde nicht diese, sondern die den Auftrag Erteilenden persönlich für die aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung resultierende Honorarforderung verpflichtet.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden jeweiligen Rechtsmittel wird das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 11/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11)

1.

werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.504,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen,

2. II. III. IV.