LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 18.04.2006
L 10 B 1/06 KA
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 115/05

Bestimmung des Streitwerts in Verfahre der Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 18.04.2006 - Aktenzeichen L 10 B 1/06 KA

DRsp Nr. 2007/20394

Bestimmung des Streitwerts in Verfahre der Wirtschaftlichkeitsprüfung

In Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse ungeachtet des Bescheidungsantrags anhand des Klagevorbringens zu bestimmen. Es wird in der Regel dahin gehen, die belastende Entscheidung des Prüfgremiums zu beseitigen. Ggf darüber hinausgehende Auswirkungen der erstrebten Entscheidung sind im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG in die Streitwertbestimmung einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsarzt einen Kürzungsbescheid eines Prüfgremiums angreift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 115/05