BGH - Beschluss vom 20.11.2013
XII ZB 569/12
Normen:
SGB VIII § 85; FamFG § 151 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 60
FamRB 2014, 93
FamRZ 2014, 375
FuR 2014, 230
MDR 2014, 282
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 88 FH 5/12
KG Berlin, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 WF 94/12

Bestimmung des zuständigen Jugendamtes in einem Personensorgeverfahren

BGH, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 569/12

DRsp Nr. 2014/226

Bestimmung des zuständigen Jugendamtes in einem Personensorgeverfahren

Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 23. August 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

SGB VIII § 85; FamFG § 151 Nr. 1;

Gründe

I.

Die nach ihren Angaben 1996 in Gambia geborene Betroffene meldete sich im Februar 2012 in der örtlichen Erstaufnahme- und Clearingstelle in Berlin Steglitz-Zehlendorf und bat, als minderjähriger unbegleitet eingereister Flüchtling in Obhut genommen zu werden. Die Senatsverwaltung (Beteiligte zu 3) entsprach der Bitte und hat im vorliegenden Verfahren beantragt, hinsichtlich der nach ihrer Einschätzung noch minderjährigen Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland lebenden Eltern festzustellen sowie Vormundschaft anzuordnen.

Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Dagegen hat das Jugendamt (Beteiligter zu 4), das im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht angehört worden ist, Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.