Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
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Die Klägerin zu 3 ist die Witwe, die Kläger zu 1, 2 und 4 bis 6 sind die Kinder des am 9.3.2010 verstorbenen M E . Alle Kläger haben jeweils Klagen vor dem SG Berlin erhoben, weil die Beklagte jeweils durch sogenannte Haftungsbescheide jeden einzelnen gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen in Höhe von insgesamt 56 941,79 Euro in Anspruch genommen hat. Die Kläger zu 1 bis 3 sowie 5 und 6 hatten zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Berlin, die Klägerin zu 4 in dem des SG Braunschweig. Das
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