BSG - Beschluss vom 08.10.2018
B 11 SF 7/18 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; SGG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 968/17

Bestimmung des zuständigen SG durch das BSGNotwendige Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen B 11 SF 7/18 S

DRsp Nr. 2018/17307

Bestimmung des zuständigen SG durch das BSG Notwendige Streitgenossenschaft

1, Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, d.h. das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. 2. Wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, liegt diese Voraussetzung vor.

Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; SGG § 62 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin zu 3 ist die Witwe, die Kläger zu 1, 2 und 4 bis 6 sind die Kinder des am 9.3.2010 verstorbenen M E . Alle Kläger haben jeweils Klagen vor dem SG Berlin erhoben, weil die Beklagte jeweils durch sogenannte Haftungsbescheide jeden einzelnen gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen in Höhe von insgesamt 56 941,79 Euro in Anspruch genommen hat. Die Kläger zu 1 bis 3 sowie 5 und 6 hatten zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Berlin, die Klägerin zu 4 in dem des SG Braunschweig. Das SG hat alle Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 9.3.2015).