BAG - Urteil vom 25.01.2005
1 AZR 657/03
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 238
AuR 2005, 72
BAGE 113, 230
BAGE 165, 230
BAGReport 2005, 221
BB 2005, 1688
NJW 2005, , 1596
NZA 2005, 592
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1186/03
ArbG Düsseldorf, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4080/03

Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

BAG, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 657/03

DRsp Nr. 2005/11598

Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

»Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss insoweit gegenüber dem durch Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land in den Dienstgebäuden der Polizei Unterschriftenaktionen der klagenden Gewerkschaft dulden muss, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird.