LAG München - Beschluss vom 26.01.2017
3 TaBV 95/16
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4 -5; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
LAGE SGB IX § 95 Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 13/16

Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an Leistungsbeurteilungszweitgesprächen

LAG München, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 3 TaBV 95/16

DRsp Nr. 2017/5305

Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an Leistungsbeurteilungszweitgesprächen

1. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung hat ein Anhörungs- und Unterrichtungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wenn Leistungsbeurteilungszweitgespräche mit Minderung in der Leistungsbeurteilung durchgeführt werden, die zu einer Minderung der tariflichen Leistungszulage führen. 2. Werden diese Rechte nicht gewahrt, ist die Durchführung bzw. Vollziehung der Leistungszweitbeurteilung auszusetzen.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21.07.2016 - 9 BV 13/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Minderungen der Leistungsbeurteilung im Rahmen der ERA-Leistungsbeurteilungszweitgespräche in 2015 betreffend Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellten im Betrieb A-Stadt auszusetzen.

2. Der Antrag zu III. wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4 -5; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechte der örtlichen Schwerbehindertenvertretung aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Leistungsbeurteilung zum Zwecke der Festsetzung einer tariflichen Leistungszulage.