LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2016
14 TaBV 395/16
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 BV 18923/13

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Agentur für Arbeit bei Auswahlverfahren bei internen Stellenbesetzungsverfahren in Jobcentern

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 14 TaBV 395/16

DRsp Nr. 2017/3291

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Agentur für Arbeit bei Auswahlverfahren bei internen Stellenbesetzungsverfahren in Jobcentern

Die Agentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen, wenn Arbeitnehmer, die sich bei der Bundesagentur für Arbeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, als Bewerber in einem Auswahlverfahren bei einer gemeinsamen Einrichtung für eine dortige freie Stelle teilnehmen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Schluss-Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 - 60 BV 18923/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Agentur für A. bei Auswahlverfahren in Jobcentern bei internen Stellenbesetzungsverfahren.

Die Beteiligte zu 1) ist die Schwerbehindertenvertretung bei der Beteiligten zu 2), der Agentur für A. B.-N..

Bei den Beteiligten zu 3), 7) und 9) handelt es sich um die Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter), deren Träger die Beteiligte zu 2) ist.