LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.03.2013
9 TaBVGa 5/13
Normen:
§ 83 Abs. 3 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/13

Beteiligung der Wahlvorstände anderer unselbständiger Betriebsteile im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl; Voraussetzungen eines Wahlabbruchs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 5/13

DRsp Nr. 2013/7326

Beteiligung der Wahlvorstände anderer unselbständiger Betriebsteile im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl; Voraussetzungen eines Wahlabbruchs

Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl sind die Wahlvorstände anderer betrieblicher Organisationseinheiten - hier: unselbständige Betriebsteile - nicht zu beteiligen. - Ein Wahlabbruch kommt nur in Betracht, wenn der Wahl des Betriebsrates voraussichtlich nichtig sein würde. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl handelt. - Eine Betriebsratswahl ist nur in einigen Ausnahmefällen nichtig. Insbesondere ist es denkbar, dass der Wahlvorstand bei der Beurteilung der betrieblichen Strukturen zu einer anderen Einschätzung gelangt, als bei der vorausgegangenen Wahl, solange nicht ein offensichtlicher Missbrauch und Verkennung der Strukturen vorliegt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach vom 06.03.2013 - Az.: 1 BVGa 1/13 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 83 Abs. 3 ArbGG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Abbruch einer Betriebsratswahl.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.