BVerwG - Urteil vom 07.07.2022
2 A 4.21
Normen:
BBG § 44 Abs. 1; BBG § 47 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 168; SGB IX § 172; RL 2000/78/EG Art. 7 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 176, 77
D_V 2023, 86
NVwZ 2022, 1916
ZBR 2023, 201

Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 2 A 4.21

DRsp Nr. 2022/15507

Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Das Integrationsamt ist bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Maßgabe des § 168 SGB IX zu beteiligen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017 - C-406/15, Milkova - NZA 2017, 439), weil das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte bewirkte Schutzniveau (§§ 44 ff. BBG) jedenfalls nicht hinter dem durch die §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurückbleibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BBG § 44 Abs. 1; BBG § 47 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 168; SGB IX § 172; RL 2000/78/EG Art. 7 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

Der ... geborene Kläger ist seit dem 1. November ... beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt, derzeit im Statusamt eines Regierungsobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7 BBesO). Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 90 vom Hundert. Ihm sind die Merkzeichen "RF" und "GL" zuerkannt worden.