LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.01.2019
2 TaBVGa 6/18
Normen:
BetrVG § 100 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 12
LAGE BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 13
LAGE ZPO 2002 § 940 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/18

Beteiligungsfähigkeit des Betriebsrats am Beschlussverfahren nach BetriebstilllegungUnterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVGUnterlassungsanspruch des Betriebsrats bei grober Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus §§ 99 ff. BetrVGEinstweilige Verfügung und Verfügungsgrund bei bevorstehender BetriebsschließungKeine einstweilige Verfügung mit Wirkung für die Vergangenheit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 6/18

DRsp Nr. 2019/9021

Beteiligungsfähigkeit des Betriebsrats am Beschlussverfahren nach Betriebstilllegung Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVG Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei grober Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus §§ 99 ff. BetrVG Einstweilige Verfügung und Verfügungsgrund bei bevorstehender Betriebsschließung Keine einstweilige Verfügung mit Wirkung für die Vergangenheit

1. Der Betriebsrat ist aufgrund des ihm nach der Betriebsstilllegung gemäß § 21b BetrVG zustehenden Restmandats weiterhin beteiligtenfähig i.S.v. § 10 ArbGG. 2. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG, unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 3/16 - Rn. 23, juris).