ArbG Trier, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/18
Beteiligungsfähigkeit des Betriebsrats am Beschlussverfahren nach BetriebstilllegungUnterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVGUnterlassungsanspruch des Betriebsrats bei grober Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus §§ 99 ff. BetrVGEinstweilige Verfügung und Verfügungsgrund bei bevorstehender BetriebsschließungKeine einstweilige Verfügung mit Wirkung für die Vergangenheit
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 6/18
DRsp Nr. 2019/9021
Beteiligungsfähigkeit des Betriebsrats am Beschlussverfahren nach BetriebstilllegungUnterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1BetrVGUnterlassungsanspruch des Betriebsrats bei grober Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus §§ 99 ff. BetrVGEinstweilige Verfügung und Verfügungsgrund bei bevorstehender BetriebsschließungKeine einstweilige Verfügung mit Wirkung für die Vergangenheit
1. Der Betriebsrat ist aufgrund des ihm nach der Betriebsstilllegung gemäß § 21bBetrVG zustehenden Restmandats weiterhin beteiligtenfähig i.S.v. § 10ArbGG.2. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1BetrVG, unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 3/16 - Rn. 23, juris).
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