OVG Saarland - Beschluss vom 07.05.2020
1 A 196/19
Normen:
KAG § 6 Abs. 1 S. 3; KAG § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 4 Alt. 1; KAG § 6 Abs. 3; EigVO § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 518/17

Betreiben der örtlichen Wasserversorgung der Gemeinde durch einen nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb; Ansetzen des Betrags einer Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Wasserleitungen als Fremdleistungsentgelt i.R.d. Kalkulation des Gebührensatzes

OVG Saarland, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 1 A 196/19

DRsp Nr. 2020/6729

Betreiben der örtlichen Wasserversorgung der Gemeinde durch einen nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb; Ansetzen des Betrags einer Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Wasserleitungen als Fremdleistungsentgelt i.R.d. Kalkulation des Gebührensatzes

Betreibt eine Gemeinde die örtliche Wasserversorgung durch einen nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb, kann im Rahmen der Kalkulation des Gebührensatzes der Betrag einer Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Wasserleitungen, den der Eigenbetrieb der Gemeinde entrichtet, nicht als Fremdleistungsentgelt angesetzt werden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. April 2019 - 3 K 518/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 135,80 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 6 Abs. 1 S. 3; KAG § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 4 Alt. 1; KAG § 6 Abs. 3; EigVO § 1 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.