LAG Hamburg - Beschluss vom 07.12.1995
1 TaBV 5/95
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 3 BetrVG 1972 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/95

Betrieb: Begriff des selbständigen Betriebs - Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/95

DRsp Nr. 2001/14478

Betrieb: Begriff des selbständigen Betriebs - Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG können durch Tarifvertrag von § 4 BetrVG ausreichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben getroffen werden, jedoch können danach nicht mehrere selbständige Betriebe durch einen Tarifvertrag zu einem Betrieb zusammengefasst werden.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem im 26. Mai 1995 beim Gericht eingegangenen Antrag gegen die Wirksamkeit einer bei der Beteiligten zu 5) in der Zweigniederlassung Hamburg-Mitte, die zum Regionalbereich Nahverkehr Niedersachsen gehört, durchgeführten Betriebsratswahl. Die Wahl fand am 10. und 11. Mai 1995 statt, deren Ergebnis wurde am 12. Mai 1995 bekannt gegeben.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind in der genannten Zweigniederlassung beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmer, die Beteiligte zu 4) ist eine Gewerkschaft, die dort mit Mitgliedern vertreten ist.

Bei der Beteiligten zu 5) wird zwischen den Geschäftsbereichen Nahverkehr und Fernverkehr unterschieden. Der "Nahverkehr" war zunächst in Regionalbereichsleitungen untergliedert, für die S-Bahn Hamburg und Berlin gab es jeweils Zweigniederlassungen.