BAG - Urteil vom 13.07.1956
1 AZR 361/54
Normen:
BGB § 242 § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 242 BGB Ruhegehalt
BAGE 4, 354
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 194/54

Betrieblich Altersversorgung: Auslegung der Ruhhegehaltsvereinbarung, Widerruf

BAG, Urteil vom 13.07.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 361/54

DRsp Nr. 2007/23017

Betrieblich Altersversorgung: Auslegung der Ruhhegehaltsvereinbarung, Widerruf

»1. Stellt das Berufungsgericht durch Auslegung fest, daß der vereinbarte jederzeitige Widerruf eines Ruhegeldversprechens nicht dem freien Ermessen des Arbeitgebers vorbehalten sein sollte, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er nach billigem Ermessen ausgeübt werden soll. 2. Für die Frage, ob die Ausübung des Widerrufs nach billigem Ermessen vorgenommen ist, ist nicht allein maßgebend, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sich verschlechtert haben. Auch andere Umstände des Einzelfalles können von Bedeutung sein. 3. Entspricht die Ausübung des Widerrufs nicht der Billigkeit, so findet § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 242 § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der jetzt im 71. Lebensjahr stehende Kläger war vom 15. Juli 1924 bis zum 30. September 1945 bei der Beklagten als Leiter verschiedener Betriebsabteilungen mit einem Jahresverdienst von zuletzt 15.000 RM tätig. Er schied aufgrund eines Übereinkommens mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 aus.