BAG - Urteil vom 26.09.1989
3 AZR 815/87
Normen:
BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, §§ 25, 26, § 32 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 7 BetrAVG
ASP 1990, 99
BAGE 63, 47
BetrAV 1990, 83
DB 1990, 284
DRsp VI(610)223b-c
EWiR 1990, 325
EzA § 7 BetrAVG Nr. 30
JR 1990, 396
KTS 1990, 125
NZA 1990, 189
SAE 1991, 43
VersR 1990, 227
ZIP 1990, 194
Vorinstanzen:
LAG Köln - 7/2 Sa 401/87 - 28.10.87,
ArbG Köln, vom 21.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8807/86

betriebliche Altersversorgung - angerechnete Vordienstzeiten - Insolvenzschutz

BAG, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 815/87

DRsp Nr. 1992/5939

betriebliche Altersversorgung - angerechnete Vordienstzeiten - Insolvenzschutz

1. Der gesetzliche Insolvenzschutz erstreckt sich nur auf solche Versorgungsanwartschaften, die nach dem Gesetz unverfallbar geworden sind. 2. Hat der insolvent gewordene Arbeitgeber die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zugesagt, so ist das für die allein Insolvenzschutz genießende gesetzliche Unverfallbarkeit ohne Bedeutung.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, §§ 25, 26, § 32 Satz 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) Versicherungsschutz für eine Versorgungsanwartschaft gewähren muß, die nur durch Anrechnung von Vordienstzeiten unverfallbar geworden ist.

Die im Jahre 1924 geborene Klägerin war vom 25. November 1969 bis zum 30. Oktober 1971 bei der A AG als Montiererin beschäftigt. Sie wurde wegen Arbeitsmangels entlassen und war vom 31. Oktober 1971 bis zum 28. Februar 1973 arbeitslos. Seit dem 1. März 1973 stand sie erneut in den Diensten der A AG, die inzwischen in die A umgewandelt worden ist. Am 31. Dezember 1984 wurde sie in den Ruhestand versetzt.