BAG - Urteil vom 11.12.2001
3 AZR 334/00
Normen:
BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 §§ 3 26 32 ; BGB §§ 133 139 157 162 628 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ArbGG § 73 ; ZPO § 550 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 347
DB 2002, 2335
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1104/99
ArbG Bielefeld, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2009/98

Betriebliche Altersversorgung - Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit; ; Auslegung von Versorgungsvereinbarungen; Unklarheitenregel; Wartezeit; Aufhebung einer Versorgungsanwartschaft; Änderung von Versorgungsregelungen; Abfindungsverbot; Rechtsstaatsprinzip, echte Rückwirkung; rechtliches Gehör

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 334/00

DRsp Nr. 2002/12619

Betriebliche Altersversorgung - Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit; ; Auslegung von Versorgungsvereinbarungen; Unklarheitenregel; Wartezeit; Aufhebung einer Versorgungsanwartschaft; Änderung von Versorgungsregelungen; Abfindungsverbot; Rechtsstaatsprinzip, echte Rückwirkung; rechtliches Gehör

»Erklärte eine Versorgungsordnung die Betriebsrentenanwartschaften nur dann für unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer 15 Dienstjahre zurückgelegt und das 45. Lebensjahr vollendet hatte, und erreichte der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zwar die vorgesehene Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren, aber weder das vorgeschriebene Mindestalter noch eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren, so ist seine Versorgungsanwartschaft auch unter Berücksichtigung der vorgesetzlichen Rechtsfortbildung des Senats verfallen.« Orientierungssätze: 1. Auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes kann die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften nicht im Wege weiterer Rechtsfortbildung bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren bejaht werden.