BAG - Urteil vom 18.03.2014
3 AZR 460/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 94
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 371/11
ArbG Kiel, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 389 a/11

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Ausgleich des Kaufkraftverlustes; reallohnbezogene Obergrenze

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 460/12

DRsp Nr. 2014/7968

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Ausgleich des Kaufkraftverlustes; reallohnbezogene Obergrenze

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. März 2012 - 5 Sa 371/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 2.187,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 2.251,00 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. "Executives" - in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 zugrunde.