LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2011
8 Sa 724/11
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1702/11

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 724/11

DRsp Nr. 2012/3657

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente

Bei der Anpassung der Betriebsrente kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Obergrenze der Reallohnsteigerung der letzten drei Jahre beziehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28. April 2011 - Az.: 1 Ca 1702/11 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen wird.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Betriebsrente, die sie dem Kläger seit dem 01. Januar 2000 zahlt zum 01. Juli 2009 anzupassen hat.

Die Beklagte hat für ihre Anpassungsentscheidung die Nettolohnentwicklung der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Anpassung zum 01. Juli 2009 den Prüfungsmaßstab nicht wechseln dürfen. Sie habe für die Prüfung den Zeitraum ab Beginn der Rente zugrunde legen müssen. Für diesen Zeitraum habe die Preissteigerungsrate über der Nettolohnentwicklung gelegen.

Der Kläger hat beantragt,