»1. Nach § 16BetrAVG muß der Arbeitgeber die Anpassung solcher laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen, die am 1. Januar 1975 drei Jahre und länger liefen.2. Dies muß am 1. Januar 1975 auch dann geschehen, wenn in dem Dreijahreszeitraum davor die Versorgungsleistungen zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes erhöht worden sind. Eine solche Erhöhung kann im Rahmen des billigen Ermessens für die Entscheidung nach § 16BetrAVG berücksichtigt werden.3. Wenn ein Arbeitgeber wegen der Unsicherheit über die Geltung des § 16BetrAVG bisher eine Anpassungsprüfung unterlassen hat, so muß er diese ohne weitere Verzögerung nachholen, wenn am 1. Januar 1975 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung drei Jahre und länger liefen.4. Die für das billige Ermessen maßgebenden Umstände sind nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem über die Anpassung entschieden wird. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Anpassungsanspruch aus § 16BetrAVG zum 1. Januar 1975 begründet worden ist.«