BAG - Urteil vom 09.05.1989
3 AZR 348/88
Normen:
BetrAVG §§ 1, 2 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
ASP 1990, 21
BAGE 62, 18
DB 1989, 2618
EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 8
MDR 1989, 1128
VersR 1989, 1173
ZIP 1989, 1348
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1377/82
ArbG Düsseldorf, vom 03.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6284/81

betriebliche Altersversorgung: Anrechnung einer Abgeordnetenpensionen auf Betriebsrente

BAG, Urteil vom 09.05.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 348/88

DRsp Nr. 2001/14809

betriebliche Altersversorgung: Anrechnung einer Abgeordnetenpensionen auf Betriebsrente

1. Eine Unterstützungskasse, die ihre Versorgungsrichtlinien dahin ändert, dass Abgeordnetenpensionen auf die betrieblichen Versorgungsleistungen angerechnet werden, muss die im Zeitpunkt der Änderung erreichten Besitzstände der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer wahren (Bestätigung von BAGE 51, 387 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG Altersversorgung). 2. Die Anrechnung ist nicht unbillig, wenn dem Arbeitnehmer der bei der Änderung der Versorgungsrichtlinien erdiente Teilbetrag nach § 2 Abs. 1 BetrAVG erhalten bleibt.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 2 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine höhere Betriebsrente. Er will nicht hinnehmen, dass die Beklagte ihm eine Abgeordnetenpension, die er als ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages erhält, teilweise auf ihre Leistungen anrechnet. Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand des Urteils des Senats vom 22. April 1986 (- 3 AZR 100/83 -). Nach Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz und Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils hat der Kläger gegen das im übrigen klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts erneut Revision eingelegt.