BAG - Urteil vom 09.12.1997
3 AZR 47/97
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 6 ; BGB §§ 242, 315 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 29.11.1996vom 21.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 864/96 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11386/94

betriebliche Altersversorgung: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers - Näherungsverfahren

BAG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 47/97

DRsp Nr. 2001/5729

betriebliche Altersversorgung: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers - Näherungsverfahren

1. Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. 2. Sind bei der Berechnung der Anwartschaft Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren (sog. Näherungsverfahren) zugrunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. 3. Weder der Arbeitgeber noch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer können das Näherungsverfahren gegen den Willen ihres Vertragspartners durchsetzen. a) Wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens erreichten sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte nachweist, darf der Arbeitgeber das Näherungsverfahren nicht mehr anwenden.