Der Kläger war bis 1970 Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Arbeitsverhältnis endete wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 1.5.1970 eine Werksrente, die bis Ende 1989 unverändert 211,06 DM betrug. Eine Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen.
Mit Schreiben vom 9.1.1990 seines späteren Prozeßvertreters forderte der Kläger eine Anpassung seiner Werksrente unter Zugrundelegung der Lebenshaltungskosten eines Vierpersonen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen in den Jahren 1970 und 1989. Er errechnete danach eine Rente von monatlich 430,77 DM, die er ab 1.1.1990 verlangte.
Mit Schreiben vom 29.1.1990 erkannte die Beklagte eine Erhöhung der Rente um 4,6 % auf 220,77 DM an; eine weitere Erhöhung lehnte sie ab. Sie vertrat die Ansicht, daß lediglich die Steigerung der Lebenshaltungskosten der letzten drei Jahre zu berücksichtigen sei.
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