LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.1990
15 Sa 997/90
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 123
BB 1991, 1571
BetrAV 1991, 177
DB 1991, 1632
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 06.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/90

betriebliche Altersversorgung: Berechnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen 15 Sa 997/90

DRsp Nr. 1999/8264

betriebliche Altersversorgung: Berechnung

Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs der Werksrente eines Arbeitnehmers sind als maßgeblicher Zeitraum nicht nur die letzten der Anpassungsprüfung vorangegangenen drei Jahre zu berücksichtigen, sondern die gesamte Zeit, in der eine Anpassungsprüfung nicht vorgenommen worden ist.

Normenkette:

BetrAVG § 16 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bis 1970 Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Arbeitsverhältnis endete wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 1.5.1970 eine Werksrente, die bis Ende 1989 unverändert 211,06 DM betrug. Eine Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen.

Mit Schreiben vom 9.1.1990 seines späteren Prozeßvertreters forderte der Kläger eine Anpassung seiner Werksrente unter Zugrundelegung der Lebenshaltungskosten eines Vierpersonen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen in den Jahren 1970 und 1989. Er errechnete danach eine Rente von monatlich 430,77 DM, die er ab 1.1.1990 verlangte.

Mit Schreiben vom 29.1.1990 erkannte die Beklagte eine Erhöhung der Rente um 4,6 % auf 220,77 DM an; eine weitere Erhöhung lehnte sie ab. Sie vertrat die Ansicht, daß lediglich die Steigerung der Lebenshaltungskosten der letzten drei Jahre zu berücksichtigen sei.