LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.1996
2 (17) Sa 533/96
Normen:
BetrAVG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 295/96

betriebliche Altersversorgung: Berechnung der Betriebsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 (17) Sa 533/96

DRsp Nr. 2002/8585

betriebliche Altersversorgung: Berechnung der Betriebsrente

Ist in einer Pensionszusage lediglich vorgesehen, daß sich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers die Pension für jedes nicht vollendete Lebensjahr unter dem 65. Lebensjahr um 2 % vermindert, kann daraus nicht die Zusage einer von § 2 BetrAVG abweichenden Berechnung der Versorgungsanwartschaft entnommen werden.

Normenkette:

BetrAVG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 24.06.1935 geborene Kläger war seit dem 01.11.1976 bei der Beklagten beschäftigt.

Unter dem 10. September 1980 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage, die, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut hat:

"Sofern Sie infolge dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus unseren Diensten ausscheiden und mindestens zehn Jahre ununterbrochen in unseren Diensten standen, zahlen wir Ihnen bis zu Ihrem Tode eine monatliche Pension, die nachträglich am Monatsende gezahlt wird.

Die Pension beträgt DM 1.200,-- brutto.

Falls Sie in der Rentenversicherung die vorgezogene flexible Altersrente in Anspruch nehmen wollen, vermindert sich Ihre Pension für jedes nicht vollendete Lebensjahr unter Ihrem 65. Lebensjahr um 2 %."