LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.1993
4 Sa 219/93
Normen:
BetrAVG § 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 32
BB 1993, 2093
BetrAV 1994, 27
DB 1993, 1984
EWiR 1993, 983
LAGE Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 7
NZA 1994, 363
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4678/92

betriebliche Altersversorgung: Berücksichtigung von Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses - Gleichbehandlungsgebot - mittelbare Diskriminierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 4 Sa 219/93

DRsp Nr. 2002/8799

betriebliche Altersversorgung: Berücksichtigung von Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses - Gleichbehandlungsgebot - mittelbare Diskriminierung

1. Bestimmungen einer Unterstützungsrichtlinie einer Versorgungskasse können dahingehend geändert werden, dass Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr anspruchserhöhend als Anrechnungs- und Steigerungszeit bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt werden. 2. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub, liegt hierin insbesondere keine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 119 EWG-Vertrag, da hierfür ein gewichtiger Grund besteht. 3. Dieser Grund liegt darin, dass es dem Arbeitgeber unbenommen bleiben muß, den Maßstab für den Umfang der betrieblichen Versorgungsleistungen an dem Grad der erbrachten Arbeitsleistungen der Beschäftigten auszurichten und als Folge hiervon die Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis ruht, unberücksichtigt zu lassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 15.02.1994 - 3 AZR 708/93 - DRsp-ROM Nr. 1995/908 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 19.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4678/92
Fundstellen
AuR 1994, 32
BB 1993, 2093
BetrAV 1994, 27
DB 1993, 1984
EWiR 1993, 983
LAGE Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 7