ArbG Düsseldorf, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5688/95
betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Benachteiligung von Männern
LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 1234/96
DRsp Nr. 2002/8545
betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Benachteiligung von Männern
1. Die betriebliche Versorgungsregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 und 3GG, wenn aufgrund geschlechtsbezogener Gruppenbildung ein Mann ein höheres Rentenzugangsalter als eine Frau erreichen muß, um dieselbe Betriebsrente zu erhalten. Die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigt keine analoge Ungleichbehandlung in betrieblichen Altersversorgungen.2. Jedenfalls dürfen anerkannte Schwerbehinderte nicht schlechter gestellt werden als Frauen (vgl. § 1248 Abs. 1 und 3RVO).3. Die Ausschlussfristen des MTV-Metallindustrie NRW erfassen weder das Rentenstammrecht noch die laufenden Rentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.02.1990 - 3 AZR 216/88 = EzA Nr. 83 zu § 4TVG Anschlussfristen - DRsp-ROM Nr. 1992/5906 -). Die laufenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren (BAG, Urteil vom 14.06.1994 - 9 AZR 111/93 - EzA Nr. 8 zu § 196BGB - DRsp-ROM Nr. 1995/822 -).