BAG - Urteil vom 07.03.1995
3 AZR 583/94
Normen:
BAT § 3 Buchstabe q §§ 46 70 ; BGB §§ 139 198 209 222 242 ; BeschFG (1985) § 2 § 6 ; BetrAVG § 1 ; EG-Vertrag Art. 119 Art. 177 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; Versorgungs-TV § 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 53/93
ArbG Berlin, vom 21.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 18958/91

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 583/94

DRsp Nr. 2002/14709

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

1. § 2 Versorgungs-TV in Verb. mit § 3 Buchst. q BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls insoweit unwirksam, als alle unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind. Im übrigen ist der Versorgungs-TV einschließlich der den Versorgungsanspruch begründenden Grundregel wirksam. a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne einleuchtende Gründe unterschiedlich behandelt werden. Für die Verletzung des Gleichheitssatzes ist kein Verschulden erforderlich. Entscheidend ist die objektive Sach- und Rechtslage. b) Für den generellen Ausschluss unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine sachlich vertretbaren Gründe (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAGE 71, 28 [38 ff.]). c) Dem Gleichheitssatz kann im vorliegenden Fall nur dadurch entsprochen werden, daß auch den unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräften für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird.