BAG - Urteil vom 04.07.1989
3 AZR 772/87
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung
ARST 1989, 226
BetrAV 1990, 57
DB 1989, 2435
EzA § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung Nr. 3
NJW 1990, 1008
NZA 1990, 273
VersR 1989, 1218
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 16.03.1987vom 26.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 97/86 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 505/85

betriebliche Altersversorgung: Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausschluss bei Versorgungsehe

BAG, Urteil vom 04.07.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 772/87

DRsp Nr. 2001/5244

betriebliche Altersversorgung: Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausschluss bei Versorgungsehe

1. Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung den Ausschluss vom Bezug des Witwengeldes vor, "wenn der Verdacht einer Versorgungsehe naheliegt", so muss der Verdacht auf objektiven und nachprüfbaren Tatsachen beruhen. 2. Der Verdacht kann durch ebenfalls objektive und nachprüfbare Tatsachen erschüttert werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Versorgungsberechtigten.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Witwenrente.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war seit 1956 bei der Beklagten beschäftigt. Er war, bevor er die Ehe mit der Klägerin schloß, zweimal verheiratet und lebte seit 1981 oder 1982 mit der Klägerin zusammen, die ebenfalls schon einmal verheiratet gewesen war. In den letzten Jahren hatte sich der Verstorbene nicht wohlgefühlt. Er war verschiedentlich arbeitsunfähig erkrankt und im März 1985 bei der Arbeit zusammengebrochen. Am 4. April 1985 wurde er erneut ins Krankenhaus eingeliefert. Zwei Tage später wurde auch die Klägerin in demselben Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen.