LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2011
8 Sa 777/11
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 14/11

Betriebliche Altersversorgung; Konkludente Versorgungszusage durch Gründung einer Einrichtung zum Zweck der Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 777/11

DRsp Nr. 2012/6022

Betriebliche Altersversorgung; Konkludente Versorgungszusage durch Gründung einer Einrichtung zum Zweck der Altersversorgung

1. Gründet ein Arbeitgeber eine rechtlich selbständige Einrichtung zum Zweck der Altersversorgung seiner Mitarbeiter, liegt darin regelmäßig die Zusage an die Arbeitnehmer ihnen durch diese Einrichtung betriebliche Altersversorgung nach deren Satzung oder Richtlinien zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bestehen der Einrichtung bei den Arbeitnehmern bekannt ist. 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einer von ihm eingerichteten Unterstützungskasse die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Versorgungsansprüche seiner ehemaligen Arbeitnehmer zu erfüllen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 03. Mai 2011 - 4 Ca 14/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Unterstützungskasse der Beklagten von dieser Zuwendungen und Zuschüsse für die Auszahlung von Betriebsrenten an ehemalige Beschäftigte der Rechtsvorgängerin der Beklagten verlangen kann.