LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2023
4 Sa 124/22
Normen:
BetrAVG § 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 44
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 553/21

Fortbestand einer Versorgungszusage bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung; Letzter Vertragsarbeitgeber als Versorgungsschuldenr; Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Lage des Konzerns bei einem verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage; Außergewöhnlich hoher Rückstellungsbedarf für künftige Versorgungsansprüche

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 124/22

DRsp Nr. 2024/35

Fortbestand einer Versorgungszusage bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung; Letzter Vertragsarbeitgeber als Versorgungsschuldenr; Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Lage des Konzerns bei einem verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage; Außergewöhnlich hoher Rückstellungsbedarf für künftige Versorgungsansprüche

1. Lässt nach den Bestimmungen einer Konzernbetriebsvereinbarung ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns den Bestand einer Versorgungszusage unberührt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Versorgungsschuldner der letzte Vertragsarbeitgeber sein soll. 2. Bei einem verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage ist ungeachtet der Person des Versorgungsschuldners regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Konzerns maßgeblich. 3. Ein außergewöhnlich hoher Rückstellungsbedarf für künftige Versorgungsansprüche kann als "sachlich-proportionaler Grund" im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts einen verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.01.2022 (3 Ca 553/21) wird zurückgewiesen.