LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1994
10 Sa 1408/94
Normen:
HGB §§ 128 161 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3051/94

betriebliche Altersversorgung: Nachhaftung des früheren Komplementärs einer KG für Versorgungsverbindlichkeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 10 Sa 1408/94

DRsp Nr. 2002/8681

betriebliche Altersversorgung: Nachhaftung des früheren Komplementärs einer KG für Versorgungsverbindlichkeiten

Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG haftet für die Betriebsrente (hier: Witwenrente) auch nach einer Fusion mit einer GmbH weiter, wenn seitens der GmbH keine befreiende Schuldübernahme vorliegt, die GmbH nicht kraft Gesetzes an die Stelle der KG getreten und der Gesellschafter nicht von der Haftung für die Versorgungsverbindlichkeiten befreit worden ist.

Normenkette:

HGB §§ 128 161 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 28.05.1996 - 3 AZR 131/95 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 19.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3051/94