»1. Der Arbeitgeber muß bei der Ausgestaltung der betrieblichen Invaliditätsversorgung insbesondere die Unverfallbarkeitsvorschriften der §§ 1 und 2BetrAVG beachten. Die betriebliche Invaliditätsversorgung kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß bei Eintritt der Invalidität das Arbeitsverhältnis noch besteht.2. Erhält ein Versorgungsberechtigter aus der Sozialversicherung lediglich wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente die niedrigere Berufsunfähigkeitsrente, so kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß er sich auf seine betriebliche Invaliditätsversorgung die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen muß.«Orientierungssätze:1. Soweit die Anwartschaft auf eine Invaliditätsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erlöschen soll, verstößt dies gegen § 1 Abs. 1BetrAVG.
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