BAG - Urteil vom 20.11.2001
3 AZR 550/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Invaliditätsrente) § 1 (Unverfallbarkeit) § 2 Abs. 1, 5 § 17 Abs. 1, 3 ; BGB § 134 ; SGB VI §§ 43 44 67 ; AVG §§ 23 24 30 ; ZPO § 256 Abs. 2 §§ 304 322 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1510
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 1.8.2000 - 6 (1) Sa 884/97 ,
ArbG Nürnberg, vom 21.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5725/96

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Invaliditätsrente, Unverfallbarkeit; Berufsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; sozialversicherungs- und betriebsrentenrechtliche Folgen selbständiger Tätigkeit; Gesamtversorgung; vorzeitiges Ausscheiden; Veränderungssperre; Näherungsverfahren; zweifache zeitratierliche Kürzung; Rechtskraft; vorgreifliches Rechtsverhältnis

BAG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 550/00

DRsp Nr. 2002/11396

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Invaliditätsrente, Unverfallbarkeit; Berufsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; sozialversicherungs- und betriebsrentenrechtliche Folgen selbständiger Tätigkeit; Gesamtversorgung; vorzeitiges Ausscheiden; Veränderungssperre; Näherungsverfahren; zweifache zeitratierliche Kürzung; Rechtskraft; vorgreifliches Rechtsverhältnis

»1. Der Arbeitgeber muß bei der Ausgestaltung der betrieblichen Invaliditätsversorgung insbesondere die Unverfallbarkeitsvorschriften der §§ 1 und 2 BetrAVG beachten. Die betriebliche Invaliditätsversorgung kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß bei Eintritt der Invalidität das Arbeitsverhältnis noch besteht. 2. Erhält ein Versorgungsberechtigter aus der Sozialversicherung lediglich wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente die niedrigere Berufsunfähigkeitsrente, so kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß er sich auf seine betriebliche Invaliditätsversorgung die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen muß.« Orientierungssätze: 1. Soweit die Anwartschaft auf eine Invaliditätsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erlöschen soll, verstößt dies gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG.