LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1994
7 Sa 1297/94
Normen:
BeamtVG §§ 6 7 14 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 § 18 Abs. 6 ; LBG NRW § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1307/94

betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Unverfallbarkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 7 Sa 1297/94

DRsp Nr. 2002/8696

betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Unverfallbarkeit

Ein Anspruch aus § 18 BetrAVG besteht nur dann, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 18 Abs. 1 BetrAVG schließt für Versorgungszusagen u.a. die Anwendung der §§ 2 bis 5 BetrAVG, nicht aber die des § 1 BetrAVG aus. Auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes haben deshalb nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Nur ihnen stehen die an die Stelle des § 2 BetrAVG tretenden Ansprüche aus § 18 Abs. 2 oder Abs. 6 BetrAVG zu.

Normenkette:

BeamtVG §§ 6 7 14 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 § 18 Abs. 6 ; LBG NRW § 96 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 26.03.1996 - 3 AZR 28/95 -.

Vorinstanz: ArbG Essen, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen