BAG - Urteil vom 09.05.1989
3 AZR 398/87
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; BGB §§ 133, 157 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 8 (14) Sa 78/86 - 24.02.87,
ArbG Stuttgart, vom 05.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 213/85

betriebliche Altersversorgung: teilweise Anrechnung einer Abgeordnetenpension

BAG, Urteil vom 09.05.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 398/87

DRsp Nr. 2001/14810

betriebliche Altersversorgung: teilweise Anrechnung einer Abgeordnetenpension

1. Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. 2. Dies gilt aber nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG).

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner früheren Arbeitgeberin, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Er will nicht hinnehmen, dass die Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes, eine gemeinsame Einrichtung des DGB, der ihn tragenden Gewerkschaften sowie gewerkschaftlicher Einrichtungen, ihm einen Teil seiner Abgeordnetenpension auf die betriebliche Versorgungsleistungen anrechnet.