LAG Köln - Urteil vom 08.11.1995
2 Sa 881/95
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 300
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1903/95

Betriebliche Altersversorgung: Verbesserung der Versorgungsanwartschaft durch zusätzliche Lebensversicherung

LAG Köln, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 881/95

DRsp Nr. 2001/4302

Betriebliche Altersversorgung: Verbesserung der Versorgungsanwartschaft durch zusätzliche Lebensversicherung

Schließt der Arbeitgeber einen weiteren Versicherungsvertrag auf das Leben des Arbeitnehmers ab, führt dies regelmäßig zu einer Verbesserung der ursprünglichen Versorgungszusage mit der Maßgabe, daß fortan von einer durch den weiteren Versicherungsvertrag verbesserten Versorgungsanwartschaft auszugehen ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Änderung der Klage in der Berufungsinstanz über die Frage, ob dem Kläger an dem mit dem ...-Konzern unter der Nummer 2146/4241972 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag eine unverfallbare anteilige Anwartschaft zusteht.

Der Kläger war seit dem 01.04.1971 als Bohrwerksdreher bei der Beklagten beschäftigt. Am 01.12.1976 schloss die Beklagte bei dem ...-Konzern einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 20.000,00 DM ab. Versicherungsnehmerin war die Beklagte, Bezugsberechtigter der Kläger. Von Anfang an war das Bezugsrecht unwiderruflich. Den Versicherungsschein mit der Nummer 4137443 hat die Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich herausgegeben.