LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.1996
8 Sa 1329/95
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 17 Abs. 3 ; BGB § 151 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 BetrAVG Nr. 17
NZA-RR 1997, 218
Vorinstanzen:
ArbG Kassel -3/4 Ca 675/94 - 21.06.95,

betriebliche Altersversorgung: Verfallbarkeit einer Ruhegeldanwartschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1329/95

DRsp Nr. 2001/15101

betriebliche Altersversorgung: Verfallbarkeit einer Ruhegeldanwartschaft

In § 1 BetrAVG ist nur bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Ruhegeldanwartschaft unverfallbar wird, nicht, aber, dass eine Anwartschaft verfällt, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird in einer Ruhegeldzusage der Bestand des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht vorausgesetzt und ist darin keine sonstige Bestimmung über die Verfallbarkeit enthalten, bleibt die Ruhegeldanwartschaft auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG ankäme.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 § 17 Abs. 3 ; BGB § 151 ;
Vorinstanz: ArbG Kassel -3/4 Ca 675/94 - 21.06.95,
Fundstellen
LAGE § 1 BetrAVG Nr. 17
NZA-RR 1997, 218