BAG - Urteil vom 20.03.2001
3 AZR 264/00
Normen:
BetrAVG § 5, § 7 Abs. 1 ; BGB §§ 1587 ff.;
Fundstellen:
BAGE 97, 198
BB 2001, 2009
BB 2001, 840
DB 2001, 2355
NZA 2002, 273
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1085/99
ArbG Köln, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10345/98

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsausgleich im Gesamtversorgungssystem; gesetzliche Rente; Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs

BAG, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 264/00

DRsp Nr. 2001/15322

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsausgleich im Gesamtversorgungssystem; gesetzliche Rente; Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs

»Sieht ein Gesamtversorgungssystem die Berücksichtigung "der Sozialrente" vor, so ist die vom Arbeitnehmer erdiente und nicht die in Folge eines Versorgungsausgleichs geminderte oder erhöhte gesetzliche Rente anzurechnen.« Orientierungssätze: 1. Eine Versorgungsordnung, die im Gesamtversorgungssystem die mindernde Berücksichtigung "der Sozialrente" anordnet, meint damit die insgesamt erdiente gesetzliche Rente, an deren Finanzierung sich ein Arbeitgeber beteiligt hat. An wen diese Rente letztlich ausgezahlt wird, ist für die Berechnung der Betriebsrente unerheblich. 2. Die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs an einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin überwiesenen Versorgungsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen im Gesamtversorgungssystem nicht zu einer Minderung der Betriebsrente führen. 3. Eine Versorgungsordnung wird nur ganz ausnahmsweise die familienrechtlichen Lasten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Versorgungsausgleichs tragen muss, durch Betriebsrentenzahlungen ausgleichen wollen.

Normenkette:

BetrAVG § 5, § 7 Abs. 1 ; BGB §§ 1587 ff.;

Tatbestand: