BAG - Urteil vom 30.11.2010
3 AZR 798/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BAGE 136, 222
DB 2011, 826
NZA-RR 2011, 255
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 218/08
ArbG Bonn, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2111/07

Betriebliche Altersversorgung; Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts; Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

BAG, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 798/08

DRsp Nr. 2011/4654

Betriebliche Altersversorgung; Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts; Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Eine in einem Formularvertrag enthaltene Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB findet nicht statt. 2. Richtet sich die Berechnung des Ruhegehalts eines Versorgungsempfängers, der während seiner aktiven Beschäftigungszeit nach § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 AVG bzw. § 5 Abs. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält und bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe hat, nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts, ist auch die Anpassung des Ruhegehalts nach den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften und nicht § 16 BetrAVG vorzunehmen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 218/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: